Information zur Versicherungssituation

Krankenversicherung (KVG)

Das gesamtschweizerisch gültige Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet die Krankenkassen nur bei genau definierten Krankheitsbildern zur Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung. In der Regel muss vor der Behandlung eine Kostengutsprache eingeholt werden. Die Krankenkasse verrechnet die Franchise und den Selbstbehalt.

Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherung (bei Berufstätigen über das Unfallversicherungsgesetz UVG) übernimmt die Kosten eines unfallbedingten Zahnschadens. Der Begriff Unfall ist klar definiert. Eine vorgängige Kostenabklärung ist zwingend, ausser bei Notfallbehandlungen.

Bei Nicht-Berufstätigen oder Kindern wird der unfallbedingte Zahnschaden über die Krankenkasse abgerechnet. Dies gilt allerdings nur, wenn die Unfalldeckung in der Krankenversicherung eingeschlossen ist. Beim Wechsel der Grundversicherung müssen in diesen Fällen neue Abklärungen getroffen werden.

Der Patient muss das Schadenereignis jeweils direkt der zuständigen Versicherung melden. Der Zahnarzt legt der Unfallversicherung ein entsprechendes Formular mit Behandlungsplan zur Prüfung der Kostenübernahme vor. Die Behandlung erfolgt erst, wenn die Kostenfrage geklärt ist.

Zahnpflegeversicherungen

Jede Krankenversicherung bietet Zahnpflegeversicherungen und Versicherungen für Zahnstellungskorrekturen an. Die Leistungen sind in der Police genau definiert. Im Zweifelsfall lohnt es sich, vorgängig die Police der Unfall- und Krankenversicherung zu studieren.

Invalidenversicherung (IV)

Die IV übernimmt in einigen klar definierten Fällen die Kosten einer Zahn- und/oder Kieferfehlstellung. Die Abklärung muss durch einen Kieferorthopäden SSO erfolgen. Der Hauszahnarzt kann in solchen Fällen eine Abklärung veranlassen. Der Entscheid erfolgt auf Grund von klinischen und radiologischen Merkmalen.

Militärversicherung (MV)

Die Militärversicherung übernimmt die Kosten für Unfälle, die sich während der Dienstzeit ereignen. Dies braucht eine Meldung beim Schularzt (Rekrutenschule) oder beim Notfallarzt beziehungsweise Notfallzahnarzt in Wiederholungskursen. Das entsprechende Formular muss vorgängig vom Dienstleistenden und vom behandelnden Zahnarzt der Militärversicherung vorgelegt werden.